Juli 2013 | ||||||
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19.07.13 Young Dance Club |
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20.07.13 - 21.07.13 Oberwürzbacher Dorffest |
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Hallo liebe Leser,
seit kurzem haben wir eine neue Rubrik "Rechtstipps". Ich werde in dieser Rubrik in loser Folge neuere Gerichtsentscheidungen z.B. in der Gebieten Mietrecht, Sozialrecht, allgemeines Zivilrecht, Führerscheinangelegenheiten, Strafrecht usw. einstellen. Hierbei hoffe ich auch auf Anregungen der Leser.
RA Wolfgang Schmeja, St. Ingbert
BGH, Urteil vom 10.3.2010, Az: VIII ZR 144/09.
Weicht die tatsächliche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters ab, so liegt ein zur Minderung berechtigender Sachmangel vor. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine "ca." - Angabe enthält. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lag ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters abwich. Nunmehr hat der BGH entschhieden, das dies auch für Mietverträge gilt, wenn der Vermieter im Mietvertrag ein "ca." vor der Quadratmeterzahl angibt. Weil dieser Mangel unbehebbar ist, besteht auch hier die Möglichkeit zur nachträglichen Mietminderung für die Vergangenheit, aber nur für den unverjährten Zeitraum. Anspruchsgrundlage für die Mietminderung ist § 536 BGB. Es lohnt sich somit, bei dem Neubezug einer Wohnung selbst die Wohnung zu vermessen, um die genaue Quadratmeterzahl festzustellen.
RA Wolfgang Schmeja, St. Ingbert
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