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Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler
Datum: 17.01.2013

Das LSG Halle hat entschieden, dass ein Leistungsbezieher, der die Behörde mehrfach darauf hingewiesen hat, aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände keinen Leistungsanspruch mehr zu haben, die dennoch erhaltenen Leistungen zurückzahlen muss. Der 20-jährige Hartz IV-Bezieher hatte wegen der Aufnahme eines Studiums keinen Leistungsanspruch mehr.



Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend forderte die Behörde 1.035 Euro zurück. Hiergegen richtete sich die Klage des Leistungsbeziehers. Das LSG Halle hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts gilt die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand. Der Kläger habe dies gewusst, sonst hätte er weder das Studium mitgeteilt noch mehrfach telefonisch darauf hingewiesen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X solle ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene gewusst habe oder nicht gewusst habe, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei in den genannten Fällen der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit würden eine Ermessensausübung (und gegebenenfalls die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde) ausscheiden. Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet seien, sei der Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Erscheinungsdatum: 14.01.2013

Entscheidungsdatum:

Quelle: Juris.de

RA Wolfgang Schmeja, Sankt Ingbert

www.anwaltschmeja.de

04.10.2012





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