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Haftung des Verkäufers bei Unmöglichkeit der Leistung
Datum: 08.02.2013

Das LG Coburg hat entschieden, dass derjenige, der über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, dem Käufer grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist und ihn der Einwand, die Hosen seien ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, nicht von der Schadenersatzpflicht befreit.



Der spätere Kläger hatte vom Beklagten über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von über 20.000 Euro erworben. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der später verklagte Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Kläger wollte, nachdem die Hosen nicht mehr lieferbar waren, etwa 10.000 Euro entgangenen Gewinn ersetzt. Er trug vor, dass er die Hosen für 30.000 Euro weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn wollte er als Schadenersatz. Der Beklagte meinte, dass er keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt habe. Jedenfalls könne er nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen anderweitig weiterverkauft habe. Das LG Coburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Nach Auffassung des LG Coburg hatte der Verkäufer durch den Kaufvertrag die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Die eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung habe der Verkäufer auch zu vertreten. Der Schuldner müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterbleiben. Es sei nicht ersichtlich, dass der beklagte Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Hinsichtlich des behaupteten entgangenen Gewinns hatte das LG Coburg denjenigen vernoemmen, der die Hosen vom klagenden Internetkäufer erwerben wollte. Dieser Zeuge habe angegeben, dass er bereits mehrmals größere Posten Ware vom Kläger erworben hätte. Daher sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser Zeuge die Hosen für 30.000 Euro abgenommen hätte. Somit müsse der beklagte Internetverkäufer den Schadenersatz und die Verfahrenskosten bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: LG Coburg
Erscheinungsdatum: 08.02.2013

Entscheidungsdatum:

RA Wolfgang Schmeja, Sankt Ingbert

www.anwaltschmeja.de

17.09.2012

 





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