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Vater schuldet Kindesunterhalt nach fiktivem Einkommen
Datum: 13.03.2013

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Berufskraftfahrer, der seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über Berufserfahrung verfügt, sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen muss, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.



Die geschiedenen Eltern streiten über die Unterhaltspflicht des Vaters für ihren 14 Jahre alten Sohn und ihre 13 Jahre alte Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter in Bottrop. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster, bevor er Ende des Jahres 2011 nach Südamerika auswanderte. Er hat auch die Zahlung von Mindestunterhalt für seine beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen verweigert.
Das AG Bottrop hat den Kindesvater verpflichtet, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 Euro monatlich zu zahlen. Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Vater nach der Trennung die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht geführt. Ebenso habe er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer und müsse sich deswegen das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes, dessen Notwendigkeit der Vater nicht dargetan habe, so dass es ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet sei, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden.

Der Beschluss ist rechtskräftig.
Gericht/Institution: OLG Hamm
Erscheinungsdatum: 04.03.2013

Entscheidungsdatum:

Quelle: Juris.de

RA Wolfgang Schmeja, Sankt Ingbert

www.anwaltschmeja.de

17.01.2013

 

 





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