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Jobcenter muss Belehrung nachweisen
Datum: 13.02.2013

Das SG Gießen hat entschieden, dass die erfolgte Kürzung der Regelleistung um 30% für drei Monate aufzuheben ist, wenn das Jobcenter die Ordnungsgemäßheit einer Rechtsfolgenbelehrung nicht nachweisen kann. Der Kläger war vom Jobcenter aufgefordert worden, sich bei einer Firma zu bewerben. Die Firma teilte dann der Behörde mit, eine Bewerbung sei nicht erfolgt. 



Dem Kläger waren daraufhin seine "Hartz-IV-Leistungen" für drei Monate um 30% gekürzt wurden; er erhielt insgesamt 290,70 Euro weniger. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall zwar grundsätzlich eine Kürzung der Regelleistung für drei Monate vor, allerdings muss der Hilfeempfänger bereits in der Aufforderung über diese Rechtsfolge belehrt werden. Eine solche Belehrung konnte das Jobcenter aber nicht nachweisen, da es aus EDV-technischen Gründen nicht mehr in der Lage war, den Vermittlungsvorschlag zu rekonstruieren. Die Behörde bezog sich insoweit auf ein Muster. Auch der Kläger konnte auf Nachfrage des Gerichts das Original der Belehrung nicht mehr vorlegen. Das SG Gießen hat den Bescheid des Jobcenters aufgehoben. Die Festsetzung von Sanktionen setze nach dem Gesetz voraus, dass ein Hilfebedürftiger über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden sei. Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage versetzt werde, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen, gehe dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Ihr obliege es, durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachzukommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: SG Gießen
Erscheinungsdatum: 12.02.2013

Entscheidungsdatum:

Quelle: Juris.de

RA Wolfgang Schmeja, Sankt Ingbert

www.anwaltschmeja.de

14.01.2013





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